Gutachten

Das Gutachten soll der Klärung von Sachverhalten dienen. Es ist so gut oder so schlecht, wie der, der es verfasst, ggf. auch so gut, oder so schlecht, wie der, der es beauftragt, abhängig von der Fragestellung, den Informationen, die dem Gutachter zur Verfügung gestellt werden, auf denen das Gutachten basiert. Auftraggeber sind zum Beispiel:

    Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte),
    aber auch Sozialgerichte   
    Öffentliche Bauherren, Wohnungsbaugesellschaften,
    Immobilienunternehmen, private Bauherren, die öffentliche Hand    
    Handwerker, Bauunternehmen u.a.    
    Hersteller von Bedachungsmaterialien und Systemen


Der Gutachter/Sachverständige sollte Spezialist, langjährig erfahren und qualifiziert - spezialisiert - in dem Fachbereich sein, zu dem das Gutachten erstellt werden soll.

Man unterscheidet im wesentlichen (nicht immer auf der Grundlage der Qualifikation):
    
    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige   
    Personen-zertifizierte/ freie Sachverständige 


RICHTIG:

Die öffentliche Bestallung erfolgt durch die Bestallungsinstanzen, i.d.R. die Handwerks- kammern (HWK) und die Industrie- und Handelskammern (IHK). Die Bestallungsvoraussetzungen, hier im Bereich Dach und Abdichtungen sind vorrangig, bei der IHK das abgeschlossene Studium im Bauwesen. Bei der HWK die bestandene Meisterprüfung. Bei beiden eine mehrjährige Tätigkeit nach dem Abschluss.


RICHTIG - FALSCH:

Der Irrglaube ist sehr verbreitet dass "alle" öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch Spezialisten sind und eine besondere Sachkunde besitzt.

So war es noch vor 15-20 Jahren durchaus die übliche Praxis, dass die spezielle Sachkunde bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichgesetzt wurde mit dem Ablegen der Meisterprüfung, dem Hochschulstudium, bzw. diese Sachkunde, soweit überhaupt erforderlich und hinterfragt, wenn überhaupt von rechtlich, aber wenig technisch sachkundigen Mitarbeitern der Bestallungsbehörden geprüft wurde, also praktisch gar nicht.

Meine Erfahrungen als "Personen-zertifizierter Sachverständiger" sind die, dass erst in den letzten Jahren, seitens der Bestallungsinstitutionen, die Sachkunde geprüft wird.

 

 

THEORIE + PRAXIS:

Zu Bedenken gebe ich auch, dass Sachverständige für Schäden an Gebäuden (IHK-Sachverständige), vielfach Architekten oder Ingenieure, mit ihrem i.d.R. eher theoretischen Wissen, der Erstellung von Gutachten, u.a. von den Gerichten beauftragt werden.

Wie sich an einer Reihe von Gutachten, die ich vorgelegt bekommen habe, zeigt, fehlt hier nicht nur das praktische, sondern vielfach auch ein ausreichendes aktuelles theoretisches Wissen.

In meiner beruflichen Praxis sind mir aber auch von Kollegen, mit denen ich mich unregelmäßig austausche, nicht selten Gutachten vorgelegt worden, die auf der Basis dieses nicht ausreichenden Wissens, auf der Grundlage veralteter Normen und Richtlinien - allgemein anerkannter Regeln der Technik - unter Umständen auch ohne Berücksichtigung von Neuentwicklungen, dem Stand der Technik verfasst und aus diesseitiger Sicht schlichtweg falsch waren und zu unverhältnismäßigen Urteilen geführt haben.


DER WEG ZUM SACHVERSTÄNDIGEN (ist nicht immer gleich):

Sicherlich kennen Sie die alte Volksweisheit "Schuster bleib bei deinen Leisten" und so habe ich im Rahmen meiner beruflichen Laufbahn, meines Werdeganges, 1973 als Dachdecker, und in späteren Jahren im Rahmen einer Weiterbildung den Titel "Staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Hochbau" mit Kenntnis der Vielfältigkeit der Systeme, der Normen, der Regeln im Hochbau erworben.

Ich habe mich dazu entschieden, diese Kenntnisse, welche ich in 10-jähriger praktischer Tätigkeit als Dachdecker erworben habe, meine theoretischen Kenntnisse, die ich an der Fachschule für Bautechnik erworben habe, als sich ergänzende Bausteine zu nutzen und mit meiner Tätigkeit im Bereich Produktentwicklung, Produktanwendung, Fehleranalyse zu erweitern.

Diese theoretischen und praktischen Erfahrungen verbunden mit abgeschlossenen Seminaren zum Thema Rechtssprechung - Sachverständigentätigkeit, haben mich im Juni 1992 dazu bewogen, den Schritt in die Selbständigkeit als freier Sachverständiger, seit 2008 als Personen-zertifizierter Sachverständiger, zu wagen. Nicht als Sachverständiger für Bauschäden, sondern als Sachverständiger für Dächer und Abdichtungen.

Dieses umfangreiche Wissen stelle ich Ihnen heute als Sachverständiger für Dächer und Abdichtungen bundesweit zur Verfügung.

Nicht öffentlich bestellt und vereidigt und doch sachkundig?

Warum ich denn nicht "öffentlich bestellt und vereidigt" sei??

Diese Frage wird mir in den letzten Jahren zwar selten und von Kunden, für die ich über mehrere Jahre tätig bin und war, nicht mehr gestellt und doch möchte ich dazu ausführen.

Die oben genannten Bestallungsvoraussetzungen, wenn man auch die positiven Veränderungen der letzten Jahre in Hinsicht auf Überprüfung der Qualifikation betrachtet, sind kein dauerhaftes Qualitätsmerkmal.

Der öffentllich bestellte und vereidigte Sachverständige hat die besondere Sachkunde im Rahmen des Bestallungs- und Vereidigungsverfahrens nachzuweisen. Diese wird dann durch Kammern, die Bestallungen vornehmen, überprüft.

Die Bestallung erfolgt zur Zeit für maximal 5 Jahre.

Eine früher geltende Altersbegrenzung wurde aufgehoben.  
Schaut man sich die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse an, so findet man hier durchaus Prüfer, die vielleicht über ein theoretisches, in einem anderen Fall aber über kein "ausreichendes" praktisches Wissen in den Gebieten, in denen sie als Prüfer tätig sind, aufweisen. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass in den Prüfungsausschüssen sitzende Kollegen ihren Wettbewerb nicht nur verzerren, sondern in ihrem Sinne regulieren. Dies wäre eine Erklärung dafür, dass in einer Stadt wie Essen mit fast 600.000 Einwohnern zu wenige Sachverständige die erforderliche Qualifikation nachweisen konnten und öffentlich bestellt und vereidigt wurden.

Die Folge ist eine Überbelastung der wenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Dass hier nicht nur so mancher privater Auftraggeber, sondern auch mittlerweile die Gerichte auf freie/zertifizierte Sachverständige zurückgreifen, des Weiteren auf Kollegen aus anderen Gewerken, deren Sachkunde unter Umständen in der Aufgabenstellung eingeschränkt sind oder Wartezeiten von 6 bis 12 Monaten für die Erstellung eines Gutachtens in Kauf nehmen, sind Folgen dieser Vorgehensweise.

EUROPA kennt keine öffentlich bestellten und vereidigten SV, aber!!

Schaut man sich das europäische Umfeld an, so gibt es in diesem Kammersystem diese Voraussetzungen, diesen angeblichen Qualitätsnachweis der öffentlichen Bestallung nur in Deutschland und Österreich. Um so mehr begrüße ich, wie auch andere Kollegen, die nun aufkommende Zertifizierung von Sachverständigen auf der Grundlage der Euro Zert Certification, überwacht durch SVG Office GmbH, nach ISO EN ISO/IEC 17024:2012, die ich im Mai 2008 erreicht habe und durch die hier eine europaweit gleich bleibende Qualifikation gesichert wird.

Trotz alledem sollten Sie als Auftraggeber, als Geschädigter nicht allein Normen, Urkunden und Titeln, sondern auch Ihrem gesunden Menschenverstand ausreichend Raum geben.

Erlauben Sie mir das Beispiel der Mediziner, bei denen in den vergangenen Jahren mehr und mehr eine Spezialisierung stattgefunden hat. Und Hand aufs Herz: Sie würden sich doch wahrscheinlich auch nicht von Ihrem Hausarzt den Blinddarm entfernen lassen!? 

 

Fall 1 - Foto 01: Ursprungszustand der Fassade

Ergebnis:

Eine gemusterte Fassade mit unterschiedlichen Anthrazittönen ergibt sich durch das Eindringen neuer, nicht verwitterter anthrazitfarbener kleinformatiger Platten, dort wo vorher die großformatigen weißen Platten waren. Hinzu kommt noch, dass einzelne Bereiche mit neuen anthrazitfarbenen Platten ausgebessert wurden. Der Bauherr ist mit dem Ergebnis, nicht nur der farblichen Präsenz, sondern auch der handwerklichen Tätigkeit unzufrieden und erhebt Klage beim zuständigen Landgericht.

Fall 1 - Foto 02: Zustand der Fassade nach der Überarbeitung - Farbunterschiede

Beurteilung:

Der Richter war mit der Gutachtenerstellung sehr zufrieden, erhielt ein ausführliches, ca. 40-seitiges Gutachten, in dem alle Mängel, u.a. das Erscheinungsbild des Wohnhauses nach der Instandsetzung, der Ausführung aufgeführt waren. Zum Teil waren hier mehrere cm breite Fugen, nicht ausreichend dichte Anschlüsse, z.T. mit Silikon abgedichtete Details, nicht ausreichende Höhen- und Seitenüberdeckungen, Mängel die auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik, aber auch einer nicht ausreichenden Dauerhaftigkeit der Ausführung gegeben.

Auf der Grundlage des Gutachtens, nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen, wurde relativ zeitnah nach Fertigstellung des Gutachtens vor Gericht ein Vergleich geschlossen.
 

 

Fall 2 - Neueindeckung eines Mehrfamilienhausdaches in Sachsen

Auftraggeber: Landgericht in Sachsen - im Rahmen einer Klage des Bauherrn gegen einen Dachdecker

Historie:
Der Inhaber eines Mehrfamilienhauses beauftragt einen Dachdecker mit der Neueindeckung eines Wohnhausdaches mit naturroten Biberschwanzziegeln. Im Zuge der Ausführung, kurz vor der Fertigstellung verweigert der Auftraggeber, wegen Ausführungsmängeln weitere Zahlungen. Der Dachdecker klagt auf die Zahlung seines Werklohnes.

Das Mehrfamilienhaus befindet sich an einer viel-, u.a. mit einer Straßenbahn befahrenen Hauptstrasse in einem Vorort. Durch die Höhe des Gebäudes - 3 Vollgeschosse und die gleich hohe, gegenüberliegende Bebauung ist das Dach nur bedingt einsehbar.  

Fall 2 - Foto 01:Teilansicht des Hauses, des gedeckten Daches

Bemängelt wurden an der Dachgaube eindringendes Wasser, das Öffnungs- und Schließgeräusch des Dachflächenfensters, die Tatsache, dass die Pfette nicht aus einem Stück bestehe und die Oberflächenbeschaffenheit (Rauhigkeit, Lunker, Erhebungen) auf der Oberfläche der Dachziegel!!

Fall 2 - Foto 02: Teilansicht des mit naturroten Biberschwänzen gedeckten Daches

Ergebnis:

Ihr Eindruck??

Eine Weisheit sagt, "sprechenden Menschen kann geholfen werden" und dieser Beweisbeschluss, der zu einem umfangreichen und aufwendigen Gutachten führte, hätte deutlich geringer und kostengünstiger ausfallen können. Da aber Bauherr und Dachdecker die "sinnvolle" und "ergebnisorientierte" Kommunikation, im Zuge der Baumaßnahme bereits eingestellt hatten, wurde geklagt!!

Eine mit wenigen Detailmängeln gut ausgeführte Arbeit. Nachgefragt beim Bauherrn erklärte dieser, dass er dem Dachdecker, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten (ggf. auch wegen Kosten??) eins auswischen wollte.

Das Dachflächenfenster ließ sich mühelos Öffnen und Schließen - ohne besondere Geräusche. Die Verlängerung der Pfette war fachgerecht und "Rauhigkeiten" kann man nur feststellen, wenn man über die Oberfläche der Dachziegel streicht, auf

der Loggia steht, aus dem Fenster sieht. Der "normale Betrachtungsabstand" ist aber der von der Strasse aus und solche Abweichungen sind und dies im Besonderen bei einem nicht "oberflächenversiegelten" Ziegel "normal und zulässig".

Beurteilung:

Die Richterin war mit der Gutachtenerstellung sehr zufrieden. Im Zuge des Ortstermins wurde die Kommunikation (nach einem Gespräch mit dem Bauherrn) wieder aufgenommen.

Der Dachdecker überarbeitete die festgestellten Mängel.

Die Rechnung zahlt der Bauherr (und die Prozesskosten auch!).
 

Fall 3 - Flachdächer eines Einkaufszentrums in Norddeutschland

 

Auftraggeber: Landgericht in Sachsen-Anhalt - im Rahmen einer Klage des Bauherrn gegen einen Abdichte

 

Historie: Bereits nach wenigen Jahren drang Wasser, an 6 - 8 Stellen, durch die Flachdächer des neu erstellten EKZ, in die Shoppingmalls ein. UNFALLGEFAHR bestand auf dem glatten Boden, dort wo sich das ablaufende Wasser sammelte.

Cirka 12.000 qm Flachdachflächen, unzählige Abdichtungsversuche und schließlich ein Beweisbeschluss des Gerichts.

Fall 3 - Foto 01: Teilansicht der Flachdächer

Wer schon einmal mit Flachdächern zu tun hatte, weiß dass die Leckagesuche nicht ganz einfach ist. Und so dauerte der Ortstermin bis in die späten Abendstunden.

Vorgefunden wurden "mangelhaft eingedichtete" Durchbrüche, einige offene Nähte, ein nicht ausreichendes Gefälle, verbunden mit
partiell stehendem Wasser. Aber auch "sich selbst überlassene", nicht gewartete und teilflächig als Lagerflächen genutzte Flachdächer.
 

Fall 3 - Foto 02: Teilansicht eines Flachdaches mit einer Mulde/Absenkung

Hier handelte es sich aber nicht nur um Ausführungs-, sondern auch um  Planungs-mängel, Mängel Dritter beim Bau Beteiligter. So z.B. in diesem Bereich eines Flachdaches mit einer großen, mit Rotalgen belegten Pfütze mit einer erhöhten Belastung für die Dachabdichtung, hier aus PVC.

Die Ursache war besorgniserregend und erforderte einen dringenden Handlungsbedarf.

In der Klimazentrale eines großen Supermarktes, unter dieser Vertiefung, fand ich im Bereich eines, das Flachdach durchdringenden Lüfters "frei schwebende" Stahltrapezprofilbleche vor. Hier bestand EINSTURZGEFAHR!

Fall 3 - Foto 03: Teilansicht der tragenden Schale des Flachdaches mit Absenkung

Ergebnis:

Auf der Grundlage des Gutachtens, der Mängelfeststellung zeigte sich der Abdichter bereit, die von ihm verursachten Mängel zu beseitigen. Ob und inwiefern dieser den Planer, Dritte, am Bau Beteiligte in Regress genommen hat, ist mir nicht bekannt. Der Verwalter des EKZ wurde aufgefordert seine Flachdächer nicht "unsachgemäß" zu nutzen und regelmäßig zu warten.

Beurteilung:

Die Richterin und ich denke auch der Abdichter, der Bauherr waren mit dem Ergebnis zufrieden. Die Mängel an den Flachdächern wurden beseitigt.

Aufgrund der "einfachen" Ausführung der Konstruktion und der Abdichtung, der Nutzung gehe ich davon aus, dass diese nach spätestens 20 Jahren komplett zu sanieren sind.

Eine Anhörung des SV war aufgrund der detaillierten Ausführungen im Gutachten und da der Abdichter aufgrund der Initiative des SV beim Ortstermin dabei war, gewünscht. Hier waren die Mängel bekannt, diese wurden z.T. bereits bevor das Gutachten verfasst war, beseitigt.


Fall 4 - Ausführung einer Dachbegrünung im Rheinland

Auftraggeber: Gartenbaubetrieb im Rheinland - Mangelfeststellung

Historie:
Der Inhaber eines Einfamilienhauses beauftragt einen Dachdecker mit der Überarbeitung und Begrünung seines Flachdaches, der Dachdecker einen GaLa-Bauer mit der extensiven Begrünung.  

 

Fall 4 - Foto 01: Zustand der begrünten Flachdachfläche mit Ausfall der Begrünung

Der Gartenbau-Landschaftsbetrieb bestellte, im Rahmen einer außergerichtlichen Beweissicherung, ein Gutachten über den Zustand der Dachbegrünung.

Durchfeuchtungen, aufgrund von Ausführungsmängeln, erforderten bereits wenige Monate nach der Fertigstellung eine Reparatur der Flachdachabdichtung. Ein Jahr später zeigten sich flächige Ausfallerscheinungen an der aufgebrachten Dachbegrünung aus Eriken.

Ergebnis:

Die Dachentwässerung befand sich an den Hochpunkten der Abdichtungsebene. Außerdem war der Wasserablauf durch vor die Entwässerungsöffnungen angebrachte, engmaschige Gitter unterdimensioniert. Das Gefälle zu den Dachabläufen war unterdimensioniert. Die eingebrachte Drainmatte aus einem flieskaschierten Drahtgespinst war für diese Konstruktion nicht geeignet. Die Folgen waren, dass die Wurzeln der "nicht stauwasserresistenten Pflanzen, auch nach längeren Trockenperioden im Wasser standen, ein flächiger Ausfall der Dachbegrünung entstanden ist.

Fall 4 - Foto 02: Blick in den Begrünungsaufbau, mit der Drainmatte und einer sichtbaren Durchfeuchtung

Beurteilung:

Die Gitter an den Dachabläufen waren zu entfernen, kleinere Mängel am Flachdach zu beseitigen, der Begrünungsaufbau aufzunehmen und mit höher dimensionierten Drainelementen auszurüsten. Nur so werden die Wurzeln mit Luft, in Massen mit Wasser versorgt, überschüssiges Wasser abgeleitet. Die Begrünung war in Teilbereichen zu ersetzen.

Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen wurden relativ zeitnah nach Fertigstellung des Gutachtens die Mängel, auf Kosten der Bauersteller beseitigt.



Versicherungsgutachten

Um Streitigkeiten vorzubeugen, auf der Grundlage der ständig ansteigenden Häufigkeit von Schäden an versicherten Gebäude, hier vorrangig durch Sturm und Unwettereinwirkung beauftragen mehr und mehr Versicherungsunternehmen freie/zertifizierte Sachverständige.

Die Aufgabenstellung ist im wesentlichen die Prüfung, ob der vom Versicherungsnehmer gemeldete Elementarschaden "ausschließlich, oder eingeschränkt, ggf. nicht " auf den Unwettereinfluss zurückzuführen ist. Es ist durch den SV festzustellen ob die, dem Versicherer vorgelegten Rechnungen und Angebote von Handwerksunternehmen im Umfang und in der angegebenen Höhe "zur Schadenbeseitigung" berechtigt sind.

Dabei sichert die Zusammenarbeit mit über 100 Sachverständigen im Bundesgebiet dem Versicherungsnehmer eine neutrale und zeitnahe Beurteilung des Schadens.

Elementarschaden - Foto 01: Nach dem Sturm lag das Dach im benachbarten Garten

Rechte und Pflichten

Der Versicherte hat aus meiner Sicht und nach ca. 5.000 bearbeiteten (Sturm)Schäden das Recht, auf eine (möglichst) zügige Bearbeitung, eine neutrale Beurteilung, dass er sich gegenüber dem Sachverständigen zur Sache, zum Schadenshergang äußern kann.

Voraussetzung dafür ist, dass man mit dem Versicherten spricht, den Schaden, nach Terminabsprache auch (soweit erforderlich) vor Ort begutachtet. Abschließend werden die Feststellungen gemeinsam besprochen.

Der Versicherer hat das Recht, dass ihm alle zur Bearbeitung notwendigen Angaben (zeitnah) zur Verfügung stehen, der Schadensort frei zugänglich ist, dem Sachverständigen die Gelegenheit eingeräumt wird, den Schaden vor Ort zu begutachten. In das Ergebnis, die vor Ort getroffenen Feststellungen einfließen und ggf. Vorschäden, Instandhaltungsrückstände, ggf. nicht direkt zur Schadensbeseitigung, ggf. darüber hinausgehende Arbeiten Berücksichtigung finden.

Mit der Begutachtung sollten sachkundige, neutrale und unabhängige Sachverständige, aus dem jeweiligen Fachbereich - hier Dächer - beauftragt werden.  

Der Sachverständige hat nicht versicherungsrechtliche, vertragsrechtliche, aus dem Vertrag stammende Pflichten und Rechte zu prüfen. Seine Aufgabe ist es, neutral und unabhängig Sachverhalte, die im wesentlichen folgenden Fragen zu beantworten, die vorgefundenen Schäden zu dokumentieren:

Ist der angegebene Schaden in seiner Höhe, seinem Umfang, die ggf. im Angebot und der Rechnung angegebenen Preise und Materialien zur Schadensbeseitigung notwendig?

Sind Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. ein Instandhaltungsrückstau, die schadensfördernd, ggf. auch schadensbedingt sind?


Vor, nach und beim Ortstermin

Der Sachverständige sollte mit Ihnen (im Rahmen der "normalen" Dienstzeiten und bei ausreichendem Licht) einen Ortstermin vereinbaren.

Dabei haben Sie die Gelegenheit, sich zu dem Schaden zu äußern. Durch Ihre Beschreibung des Schadenshergangs, ggf. Randinformationen kann eine optimale Einschätzung erfolgen.

Ermöglichen Sie dem Sachverständigen den Zugang zum Schadensort, übermitteln Sie ihm vorab alle Informationen. Sollten Sie keine fachliche Auskunft geben können, laden Sie den Handwerker Ihres Vertrauens zum Ortstermin ein, dann können sich die beiden Sachkundigen über den Schadenshergang und das Schadensausmaß, ggf. über die Schadensbeseitigung austauschen, so dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Vielfach entsteht daraus, je nach Schadenshöhe ein Beurteilungsbogen, bei dem die vorgenannten Angaben, die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, ggf. auch die Angaben des Versicherungsnehmers einfließen. In seltenen Fällen auch gutachterliche Stellungnahmen, oder ausführliche Gutachten.

Bei Unstimmigkeiten über den Schaden hinaus, ggf. vertraglichen Dingen, sollte der Versicherer einen bei ihm angestellten Schadensregulierer beistellen.

Dabei sehe ich die Aufgabe des in der Regel von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht darin, berechtigte Schäden abzuwehren, sondern vielmehr die Spreu vom Weizen zu trennen. 

Der Sachverständige auf dem Dach

Nicht gerechtfertigte Ansprüche an die Versicherungsgemeinschaft

..sind, soweit möglich, abzuwehren, denn letztendlich werden diese über die Versicherungsprämien gezahlt. Ein in früheren Jahren praktiziertes, ungefiltertes freigeben ungeprüfter, ggf. nicht berechtigter Ansprüche führte zu einer deutlichen Erhöhung der Prämien. Dies stellte eine Bevorteilung der (wenigen) Versicherungsnehmer dar, die Instandhaltungsarbeiten unter dem Deckmantel des unberechtigten Schadens beseitigen ließen. Bestraft wurden so die Versicherungsnehmer, die eine regelmäßige Instandhaltung, ggf. eine Wartung ihrer Dächer betreiben, wodurch nachweislich die Schäden geringer oder gar nicht auftreten.

Nach knapp 5.000 Schäden, die ich mir in den letzten 12 Jahren, beauftragt von ca. 30 Versicherungsunternehmen als Sachverständiger angesehen habe, komme ich zu der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von Schäden auf Instandhaltungsrückstände zurückzuführen ist.

Dabei wurde berücksichtigt, dass so mancher Schaden nicht in dem vorgefundenen Maß entstanden wären, wenn ein Unwettereinfluss nicht eingewirkt hätte.

Dabei ist partiell zu beobachten, dass es nach größeren Unwetterereignissen, in einigen Fällen zu deutlichen Preiserhöhungen im Handwerk kommt. Die z.T. überhöhten Preise für die Schadenbeseitigung werden dann, wenn diese nicht "ortsüblich und angemessen" sind, auf ein "normales" Niveau reduziert.

Nachfolgend einige Beispiele anhand von Bildern:

Instandhaltungssystemfehler, aber auch unwetterbedingten Schäden
 

Meine Empfehlung an SIE als Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber:

Neutrale Beurteilungen durch einen fachkompetenten und neutralen Sachverständigen dienen beiden Vertragsparteien, Versicherungsgeber und -nehmer, u.a. ermöglichen diese eine schnellere Abwicklung, eine schnellere Regulierung des Schadens.

Pflichten des Versicherten - Wartung und Instandhaltung!!

Ich empfehle Ihnen, Ihr Dach regelmäßig durch einen Fachmann warten, ggf. inspizieren zu lassen. So haben Sie die Sicherheit, dass keine unplanmäßigen Schäden und ggf. überhöhte Kosten auf Sie zukommen. So können Sie den Nachweis führen, dass Ihr Dach vor dem Unwetterereignis sich in einem einwandfreien Zustand befand und diese daraus entstehenden Rechnungen und Nachweise sollten Sie dem Versicherungsgeber mit der Schadensmeldung einreichen.

Als Sachverständiger sind mir Fälle bekannt, in denen die Regulierung von Schäden abgelehnt wurde. In manchen Fällen berechtigt, wie ein Urteil des OLG Frankfurt zeigte. Grundlage dafür war der Streit zwischen einem Versicherer und einer Kirchengemeinde. Letztere wollte die Versicherung nach einem Sturmereignis in Anspruch nehmen. Der Versicherer verweigerte die Regulierung des Schadens, verwies auf den schlechten Zustand des Daches vor dem Sturmereignis, einer nicht erfolgten Wartung, Inspektion und ausreichenden Instandhaltung des Daches. Zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Als Versicherungsgeber sollten Sie nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die kundenorientierte Komponente, die Konfliktfähigkeit des Sachverständigen, der für Sie tätig wird, genau prüfen.

In vielen Schadenfällen habe ich diese Eignung, in meiner Tätigkeit für namhafte Versicherer, auch in "brenzligen" Situationen unter Beweis gestellt.

Als Sachverständiger für Dächer und Abdichtungen, sichere ich Ihnen diese Fachkompetenz bundesweit - nicht bei der Schadensanalyse, sondern auch der Planung, Bauleitung, Kostenkontrolle, Dachinspektion, dem Sicherheitscheck und auch als SiGeKo - zu.

Mit Sicherheit rund ums Dach  www.lech-bfd.de

Druckversion | Sitemap
© Jürgen Lech - Sachverständiger für Dächer und Abdichtungen